Gefährliche Gegenstände

Gefährliche Gegenstände sind Güter oder Stoffe, die eine mögliche Gefahr für Gesundheit, Sicherheit, Eigentum oder die Umwelt darstellen können. 

Außer den unten aufgelisteten gefährlichen Gegenständen sind jegliche weitere gefährliche Gegenstände aus Sicherheitsgründen für den Transport verboten

Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich vor der Abreise umfassend informieren und richtig packen. Die Symbole zeigen Ihnen, ob und unter welchen Bestimmungen die Mitnahme für den persönlichen Gebrauch erlaubt ist:

Die Liste der gefährlichen Güter und verbotenen Gegenstände ist nicht vollständig und kann jederzeit erweitert werden. Die untenstehende Liste enthält auch Gegenstände, welche nicht als gefährliche Güter gelten, aber trotzdem gewissen Beschränkungen unterliegen (z. B. Waffen). 

Bitte lesen Sie diese Informationen sorgfältig durch.

Detaillierte Informationen zur Mitnahme von elektronischen Geräten und Batterien erhalten Sie unter folgendem Link:

Mengenbeschränkung: 

  • max. 2 kg / 2 l (Gesamtnettomenge aller Artikel) pro Fluggast
  • max. 0,5 kg / 0,5 l (Nettomenge) pro Artikel

Toilettenartikel sind medizinische, kosmetische oder nicht-radioaktive Artikel wie zum Beispiel: 

  • Haarspray
  • Parfum und Eau de Cologne
  • Alkoholhaltige Medikamente wie z. B. alkoholhaltige Nasensprays
  • alkoholhaltige Handdesinfektionsmittel 

Spraydosen/Aerosole für den Sport und persönlichen Heimgebrauch:

  • Zulässig sind nur ungiftige und nicht entzündbare Spraydosen/Aerosole für den Sport oder persönlichen Heimgebrauch der Gefahrenunterklasse 2.2 ohne Nebengefahr.

Transportbestimmungen für Spraydosen/Aerosole:

  • Die Sprühventile der Spraydosen müssen durch eine Kappe oder eine andere geeignete Vorrichtung geschützt sein, um die versehentliche Freisetzung des Inhalts zu verhindern.

Hinweis:

  • Beachten Sie auch die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen für handelsübliche Flüssigkeiten, Gele oder Sprays im Handgepäck.

Gegenstände zur Selbstverteidigung sind im Handgepäck und aufgegebenen Gepäck verboten

Beispiele für Gegenstände zur Selbstverteidigung: 

  • Betäubungsgeräte und Gegenstände zur Schockbetäubung, wie z. B. Betäubungs-gewehre, Taser und Betäubungsstäbe oder Apparate zur Viehbetäubung und Viehtötung
  • handlungsunfähig machende und die Handlungsfähigkeit herabsetzende Chemikalien oder Substanzen, wie z. B. „K.-o.-Tropfen“, Reizgas, Pfeffersprays, Capsicum-Sprays, Tränengas, Säuresprays und Tierabwehrsprays

Mengenbeschränkung Munition: max. 5 kg Bruttogewicht pro Einzelgepäck und Fluggast

Transportbestimmungen Munition:

  • Erlaubt ist nur Munition der Gefahrenunterklasse 1.4S mit UN0012 oder UN0014.
  • Verboten für den Transport sind Spreng- oder Brandgeschosse sowie Schwarzpulver.
  • Die Munition muss sicher gegen Bewegung und Stöße geschützt (ohne Leerräume) in einem robusten Behälter aus Holz, Metall oder Pappe verpackt sein.  
  • Es darf nur Munition zum persönlichen Gebrauch transportiert werden.
  • Die zugelassene Menge von mehreren Personen darf nicht in einem oder mehreren Gepäckstücken zusammen verpackt werden. 

Transportbestimmungen Schusswaffen: 

  • Für den Transport zugelassen sind ausschließlich Sport-, Jagd- und Dienstwaffen.
  • Kriegswaffen sind für den Transport verboten.
  • Jede Waffe muss gesichert und ungeladen in einem dafür vorgesehenen, verschlossenen, robusten, festen Transportbehälter beispielsweise aus Holz, Metall, Hartschalen-Material oder Styropor angemessen verpackt sein. Der Passagier muss diesen Behälter selbst stellen.
  • Pro Transportbehältnis sind mehrere Waffen erlaubt.
  • Aufgrund lokaler Sicherheitsmaßnahmen kann es zu zusätzlichen Flughafengebühren kommen. 

Sonstige Bestimmungen:

  • Jeglicher Gegenstand in Form einer Waffe, wie z. B. Spielzeug oder „Anscheinswaffen/Waffenattrappen“, sowie sonstige Waffen, wie z. B. Sportbögen, Pfeilpistolen, Startpistolen, Softguns und andere kleine Verteidigungswaffen wie Messer, Dolche, Stilettos oder Schwert dürfen nur im aufgegebenen Gepäck transportiert werden. 
  • Feuerzeuge in Form einer Waffe sowie jegliche Elektroimpulswaffen (z. B. Elektroschockpistolen oder Taser) sowie Waffen mit explosiven oder entzündbaren Projektilen sind komplett verboten.

Hinweis:

  • Schusswaffen und Munition müssen in unterschiedlichen Gepäckstücken gepackt werden.
  • Wir empfehlen alle Gepäckstücke oder Transportbehälter mit Schusswaffen oder Munition durch ein integriertes oder separates Schloss zu sichern.
  • Auf Flügen von/nach Italien muss das Gepäckstück oder der Transportbehälter mit integriertem oder separatem Schloss gesichert sein.
  • Aufgrund strenger Sicherheitsvorschriften ist die Mitnahme von Waffen zu/von bestimmten Zielorten nicht möglich, unser Kollegen unter specialcases@austrian.com informieren Sie gerne.
  • Für Schusswaffen und Munition ist eine Transportgenehmigung der Fluglinie erforderlich.
  • Bitte melden Sie Schusswaffen und Munition bei Flugbuchung an specialcases@austrian.com.

Stückbeschränkung: max. 5 l Nettogesamtmenge pro Fluggast*

Mengenbeschränkung: max. 5 l pro Behältnis*

* Gilt nur für alkoholische Getränke mit mehr als 24 Vol.-% bis max. 70 Vol.-% Alkohol.

Transportbestimmungen:

  • Die alkoholischen Getränke müssen sich in der originalen Verkaufsverpackung befinden.
  • Alkoholische Getränke mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol sind für den Transport verboten.

Hinweis: 

  • Alkoholische Getränke mit weniger als 24 Vol.-% Alkohol gelten nicht als gefährliches Gut.
  • Der Konsum von selbst an Bord gebrachten alkoholischen Getränken ist verboten.

Feuerwerkskörper, Fackeln und Explosivstoffe sind für den Transport verboten. 

Darunter fallen unter anderem folgende Gegenstände:

  • Wunderkerzen oder Sternspritzer
  • Rauchkanister und Rauchpatronen
  • Sprengstoffe und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, Feuerwerkskörper, Signalraketen, Partyknaller, Weihnachtsknaller und andere pyrotechnische Erzeugnisse
  • Sprengkapseln, Sprengzünder, Detonatoren und Lunten 
  • Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe
  • Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper

Stückbeschränkung: 1 kleine Packung Sicherheitsstreichhölzer oder 1 kleines Feuerzeug*

*nur für den persönlichen Gebrauch und mit Flüssiggas gefüllt, darf keinen anderen nicht aufgesaugten flüssigen Brennstoff enthalten 

Folgende Gegenstände sind verboten: 

  • Feuerzeugbrennstoff oder Feuerzeugbenzin
  • Feuerzeugnachfüllpackungen
  • "Überall-Zündhölzer"
  • "Blue Flame"-Feuerzeuge oder Zigarrenanzünder
  • Zippo-Feuerzeuge
  • Feuerzeuge in Form einer Waffe 
  • Lithium-batteriebetriebene Feuerzeuge ohne Sicherheitskappe oder sonstige Sicherheitsmechanismen, die eine unbeabsichtigte Aktivierung verhindern

Hinweis: 

  • In manchen Ländern ist die Mitnahme von Streichhölzern oder Feuerzeugen verboten.

Campingkocher sind für den Transport verboten. 

Ersatzkartuschen für Campingkocher sind ebenfalls für den Transport verboten

Es ist nur ungiftiges und nicht entzündbares Gas der Gefahrenunterklasse 2.2 ohne Nebengefahr erlaubt. 

Mengenbeschränkung: max. 4 Gaskartuschen pro Fluggast

Kapazitätsbeschränkung: max. 50 ml Wasserkapazität pro Gaskartusche (Bei Kohlendioxid entspricht diese Größe einer 28 g Gaskartusche.)

Transportbestimmung:

  • Die Gaskartuschen oder -zylinder müssen so gepackt sein, dass sie nicht aus Versehen aktiviert werden können.

Hinweis:

  • Für Gaskartuschen oder -zylinder ist eine Transportgenehmigung der Fluglinie erforderlich.
  • Bitte melden Sie Gaskartuschen oder -zylinder bei Flugbuchung an specialcases@austrian.com.

Gewichtbeschränkungen: max. 5 kg Bruttogewicht pro Zylinder

Transportbestimmungen:

  • Flaschenventile und -regler müssen, sofern angebracht, vor Beschädigungen geschützt sein, die die unbeabsichtigte Freisetzung des Inhalts bewirken könnten. 
  • Sauerstoffgasflaschen oder Luftzylinder müssen in einer vom Hersteller zugelassenen äußeren Verpackung, die das Auslassventil schützt, transportiert werden.

Folgende Gegenstände sind verboten: 

  • Chemische Sauerstoffgeneratoren
  • Geräte oder Behältnisse mit Flüssiggas
  • Persönliche Sauerstoffdosen („canned oxygen“) 

Hinweis:

  • Flüge von/nach/innerhalb USA: Sauerstoffgaszylinder sind auf diesen Reisen verboten.
  • Für Sauerstoffgasflaschen oder Luftzylinder für medizinische Zwecke ist eine Transportgenehmigung erforderlich. 
  • Zur Verwendung an Bord der Fluglinie ist eine medizinische Freigabe notwendig.
  • Bitte schicken Sie uns bis spätestens 48h vor Abflug zur Voranmeldung und medizinischen Prüfung die Details zu Ihrem Gerät (technisches Datenblatt des Herstellers oder Handbuch) an: specialcases@austrian.com

Stückbeschränkung: 2 Stück pro Fluggast

In Schwimm- und Rettungswesten sowie anderen selbstaufblasenden Sicherheitsausrüstungen ist ein Auslösemechanismus unter der Verwendung von Gas eingebaut, welcher als gefährlicher Gegenstand besonderen Transportbestimmungen unterliegt.

Definition „selbstaufblasende Sicherheitsausrüstung“: ein selbstaufblasendes persönliches Sicherheitsgerät, welches dazu bestimmt ist, von einer Person getragen zu werden.

Mengenbeschränkungen für Gaskartuschen:

  • max. 2 kleine integrierte Gaskartuschen mit ungiftigem und nicht endzündbarem Gas der Gefahrenunterklasse 2.2. ohne Nebengefahr (z.B. Kohlendioxid)
  • Darüber hinaus dürfen max. 2 kleine Ersatz-Gaskartuschen (z.B. Kohlendioxid) pro Gerät mitgenommen werden. 

Transportbestimmungen:

  • Die eingebaute(n) Gaskartusche(n) darf (dürfen) nur für den selbstaufblasenden Zweck eingebaut sein.  
  • Das Gerät muss so gepackt sein, dass es nicht aus Versehen aktiviert werden kann.
  • Selbstaufblasende Sicherheitsausrüstung mit pyrotechnischem Auslösemechanismus der Gefahrenklasse 1 ist für den Transport verboten

Hinweis:

  • Für eine Schwimm- oder Rettungsweste oder eine andere selbstaufblasende Sicherheitsausrüstung ist eine Transportgenehmigung der Fluglinie erforderlich.
  • Bitte melden Sie Schwimm- und Rettungswesten oder andere selbst aufblasende Sicherheitsausrüstung bei Flugbuchung an specialcases@austrian.com.

Diese Regelung gilt nur auf Flügen von/nach/innerhalb USA und Togo. 

Es wird generell empfohlen, auf die Mitnahme von Pulvern oder pulverähnlichen Substanzen zu verzichten.

* Mengenbeschränkung: max. 350 ml Gesamtvolumen

Von dieser Bestimmung ausgenommen sind die folgenden Substanzen:

  • Medikamente, Babynahrung und menschliche Überreste in Form von Asche
  • Pulverartige Substanzen, die am Flughafen in Geschäften im Sicherheitsbereich gekauft wurden, wenn sie sich in einem versiegelten, durchsichtigen Beutel befinden

Hinweis:

  • Pulver oder pulverähnliche Stoffe mit einem Gesamtvolumen von weniger als 350 ml können ebenfalls von der Mitnahme im Handgepäck ausgeschlossen werden, wenn beispielsweise Zweifel an der Authentizität des Stoffes bestehen. 

Stückbeschränkung: 1 Stück pro Fluggast

Transportbestimmung für medizinische oder klinische Thermometer oder Barometer:

  • Kleine medizinische oder klinische Thermometer oder Barometer mit Quecksilber für den persönlichen Gebrauch müssen in einem Schutzetui verpackt sein.

* Transportbestimmungen für meteorologische Thermometer oder Barometer: 

  • Das meteorologische Thermometer oder Barometer muss in einer festen Außenverpackung mitgeführt werden, die mit einer verschlossenen Innenauskleidung oder einem Beutel aus starkem, auslauf- und durchstoßsicherem, für Quecksilber undurchlässigem Material versehen ist. Dieses muss den Austritt von Quecksilber aus der Verpackung unabhängig von dessen Lage verhindern.
  • Es darf nur von Vertretern staatlicher Wetterdienste und ähnlicher Behörden mitgenommen werden. 

Hinweis für meteorologische Thermometer oder Barometer:

  • Für meteorologische Thermometer oder Barometer mit Quecksilber ist eine Transportgenehmigung der Fluglinie erforderlich.
  • Bitte melden Sie meteorologische Thermometer oder Barometer mit Quecksilber bei Flugbuchung an specialcases@austrian.com.

Für den Transport erlaubt sind Radioisotope enthaltende Herzschrittmacher oder andere medizinische Geräte, einschließlich solcher, die mit Lithium Batterien betrieben werden, die implantiert oder außerhalb der Person angebracht sind.

Aus Sicherheitsgründen sind die folgenden Gegenstände im Handgepäck verboten: 

  • Brecheisen, Bohrmaschinen und Bohrer (einschließlich tragbarer Akkubohrmaschinen)
  • Werkzeuge mit einer Klinge oder einem Schaft von über 6 cm Länge, die als Waffe verwendet werden können, z. B. Schraubendreher und Meißel
  • Sägen, einschließlich tragbarer Akkusägen, Lötlampen, Bolzenschussgeräte und Druckluftnagler
  • spitze oder scharfe Gegenstände, wie z. B. Hackwerkzeuge (Äxte, Beile und Hackmesser), Eispickel, Rasierklingen, Teppichmesser, Messer oder Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm (ab dem Scharnier gemessen)
  • Kampfsportgeräte mit einer Spitze oder scharfen Kante, wie z. B. Schwerter und Säbel
  • stumpfe Gegenstände, wie z. B. Baseball- und Softballschläger, Knüppel, Schlagstöcke, Totschläger, Kampfsportgeräte und Keulen

Hinweis: 

  • Verbrennungsmotoren und benzinbetriebene Geräte und Werkzeuge (z. B. Motorsägen, Notstromaggregate) sind für den Transport komplett verboten.
  • Weitere Informationen sowie Transportbestimmungen zur Mitnahme von elektronischen Werkzeugen und Batterien finden Sie bei "Elektronische Geräte und Batterien".

Mengenbeschränkung: max. 1 l brennbare Flüssigkeit pro Außenverpackung

Zugelassene nicht-infektiöse Proben und Präparate:

  • sind von z. B. Säugetieren, Vögeln, Amphibien, Reptilien, Fischen, Insekten und anderen wirbellosen Tieren, 
  • beinhalten kleine Mengen der brennbaren Flüssigkeiten UN 1170, UN 1198, UN 1987 oder UN 1219 und
  • müssen den untenstehenden Transportbestimmungen entsprechen.

Transportbestimmungen Innenverpackung:

  • Variante 1: Die Proben oder Präparate werden in ein Papierhandtuch und/oder Siebtuch eingewickelt, welches mit Alkohol oder einer alkoholischen Lösung befeuchtet ist, und zusätzlich in einen verschweißten Kunststoffbeutel verpackt. 
  • Variante 2: Die Proben oder Präparate werden in eine Phiole oder einen festen Behälter verpackt, welcher Alkohol oder eine alkoholische Lösung beinhaltet.
  • Jegliche darin enthaltene freie Flüssigkeit darf 30 ml nicht überschreiten. 
  • Die fertig verpackten Proben und Präparate werden anschließend in einen weiteren verschweißten Kunststoffbeutel mit Aufsaugmaterial verpackt.

Transportbestimmungen Außenverpackung:

  • Dieser Kunststoffbeutel muss folgend in eine starke Außenverpackung mit passendem Polstermaterial verpackt werden.
  • Die Gesamtmenge an brennbarer Flüssigkeit pro Außenverpackung darf 1 l nicht überschreiten.
  • Das fertig verpackte Außenverpackung wird mit „scientific research specimens, not restricted Special Provision A180 applies“ markiert.

Hinweis:

  • Infektiöse Proben oder Präparate wie Blutproben, Gewebe, Pilze oder Bakterien- und Viruskulturen, die Menschen oder Tiere befallen können, sowie Stoffe mit der Kennzeichnung UN3373, sind für den Transport verboten.

Mengenbeschränkung: max. 2,5 kg Trockeneis (Kohlendioxid, fest) Nettogewicht pro Fluggast

Transportbestimmungen:

  • Aufgegebene Gepäckstücke, die Trockeneis enthalten, müssen jeweils mit dem Zusatz „Dry Ice” oder „Carbon Dioxide, solid“ gekennzeichnet sein. Weiters ist eine Angabe des Nettogewichts des enthaltenen Trockeneises beziehungsweise ein Hinweis, dass das Nettogewicht 2,5 kg oder weniger ist, erforderlich.
  • Die Verpackung muss das Entweichen von Gas zulassen.
  • Trockeneis in fester Form (Kohlendioxid) ist nur zur Kühlung verderblicher Waren zulässig, welche selbst nicht als Gefahrgut gelten.

Hinweis:

  • Für Trockeneis (Kohlendioxid, fest) ist eine Transportgenehmigung der Fluglinie erforderlich.
  • Bitte melden Sie Trockeneis (Kohlendioxid, fest) bei Flugbuchung an specialcases@austrian.com.

Magnetische Materialien mit der UN2807 gelten als gefährliche Gegenstände und sind für den Transport verboten.

Beispiele für UN 2807 magnetische Materialien sind:

  • Ferromagnetische Metalle und Abdeckungsmaterialien mit relativ hoher Magnetfeldstärke wie z. B. Magnetrons,
  • nicht abgeschirmte Permanentmagnete ohne installierte Haltestäbe,
  • magnetische Gegenstände mit einer Magnetfeldstärke, die eine Kompassabweichung von 2 Grad in einer Entfernung von 2,1 m erzeugen, d. h. min. 0,418 A/m oder 0,000525 Gauß erreichen.

* Zur Mitnahme aufgrund ihrer geringen Magnetfeldstärke in Mengen für den persönlichen Gebrauch erlaubt sind:

  • Konsumgüter, die Magnete enthalten, wie z. B. gewöhnliche Kühlschrankmagnete, magnetische Küchenmesserhalter, Mobiltelefon- oder Kreditkartenetuis oder Plug-ins, die mit einem Magnetverschluss funktionieren
  • Armbänder zur Abwehr von Haien mit einem Magnetfeld (z. B. Sharkbanz): Diese Armbänder müssen in der Transportbox des Herstellers transportiert werden.
  • Elektromagnete, wie sie in verschiedenen Geräten wie z. B. Suchgeräten zu finden sind, sind erlaubt, wenn sie vollständig ausgeschaltet, gegen unbeabsichtigte Aktivierung geschützt sind bzw. nicht an ihre Energiequelle angeschlossen sind.

Oxidierende Stoffe und organische Peroxide sind für den Transport verboten. 

Darunter fallen unter anderem folgende Gegenstände:

  • Bleichmittel oder Bleichpulver
  • Schwimmbadchemikalien
  • Farbbeize

* Nur Brennstoffersatzpatronen sind im aufgegebenen Gepäck erlaubt. 

Brennstoffzellensysteme und Ersatzbrennstoffpatronen für tragbare elektronische Geräte wie z. B. Kameras, Handys, Laptop-Computer und Camcorder müssen sicher gegen Beschädigung verpackt sein. 

Mengenbeschränkung Ersatzpatronen: max. 2 Stück pro Fluggast 

Volumenbeschränkungen für Brennstoffzellen oder Brennstoffzellenpatronen:

  • Flüssigkeiten: max. 200 ml
  • Feststoffe: max. 200 g
  • Flüssiggase: max. 120 ml für nichtmetallische Brennstoffzellen oder Brennstoffzellenpatronen oder max. 200 ml für metallische Brennstoffzellen oder Brennstoffzellenpatronen
  • Wasserstoff in Metallhydrid: max. 120 ml Wasserkapazität 

Transportbestimmungen Brennstoffzellenpatronen: 

  • Jede Brennstoffzellenpatrone muss mit einem Gütezeichen, dass sie den Spezifikationen von IEC PAS 62282-6-100 Vers.1 einschließlich Änderung 1 entspricht, sowie mit der Angabe der Höchstmengen und Art des Brennstoffes, versehen sein.

Transportbestimmungen Brennstoffzellensysteme: 

  • Brennstoffzellensysteme müssen vom Hersteller mit „Approved for carriage in aircraft cabin only”, gekennzeichnet sein.
  • Die Brennstoffzellensysteme dürfen das elektronische Gerät nicht aufladen, wenn das Gerät nicht genutzt wird.
  • Brennstoffzellensysteme dürfen nur entzündbare Flüssigkeiten, ätzende Substanzen, Flüssiggase, mit Wasser reagierende Substanzen oder Wasserstoff in Metallhydrid enthalten. Brennstoffzellensysteme, deren einzige Funktion die Ladung einer Batterie im Gerät ist, sind verboten.
  • Das Nachladen/Nachfüllen von Brennstoffzellen an Bord ist verboten, nur das Einsetzen von Ersatzpatronen darf an Bord durchgeführt werden.

Isolationsverpackungen, die gekühlten, verflüssigten Stickstoff (Dry Shipper) enthalten, der vollständig in porösem Material aufgesaugt ist, dürfen:

  • nur für Produkte genutzt werden, welche selbst nicht als Gefahrgut gelten,
  • keinen Druckaufbau im Inneren des Behälters zulassen,
  • keine Freisetzung von gekühltem Flüssigstickstoff zulassen, unabhängig von der Packstückorientierung der Isolationsverpackung (Dry Shipper).

Hinweis: 

  • Nähere Informationen zur Mitnahme von „Proben oder Präparaten“ finden Sie im Abschnitt "nicht-infektiöse Proben und Präparate mit kleinen Mengen an brennbaren Flüssigkeiten".

Die unten genannte Transportbestimmung bezieht sich auf Fallschirme mit pyrotechnischem automatischem Aktivierungsmechanismus (AAD) wie z. B. Cypres AAD.

Transportbestimmung:

  • Die schriftliche Dokumentation einer dafür autorisierten nationalen Behörde muss mitgeführt werden, die Details des automatischen Aktivierungsmechanismus (AAD) enthält, sowie die Bestätigung, dass der Mechanismus nicht als Gefahrgut eingestuft ist.  

* Hinweis: Wenn die Transportbestimmung nicht erfüllt wird, ist der Transport verboten

Mengenbeschränkung: 1 Gerät pro Fluggast 

Transportbestimmungen: 

  • Die Verwendung von Haarstylinggeräten mit Kohlenwasserstoff-Gaskartuschen ist an Bord verboten.
  • Die Schutzkappe muss sicher über dem Heizelement angebracht sein.

Hinweis: 

Sicherheitsaktenkoffer/-taschen und Geldbehälter/-taschen sind für den Transport verboten

Die Mitnahme von Permeationsgeräten zur Kalibrierung von Systemen zur Überwachung der Luftqualität ist nur im aufgegebenen Gepäck erlaubt.

Die folgenden weiteren Gegenstände sind sowohl im aufgegebenen Gepäck als auch im Handgepäck verboten: 

  • Behälter mit entzündbaren Flüssigkeiten, z. B. Farben, Lacke, Verdünner, Reinigungsmittel, Lösungsmittel oder Benzin
  • Behälter mit nicht entzündbaren Farblacken
  • Leicht entzündliche Stoffe und Artikel, z. B. Grillanzünder, Brennpaste, Butan- oder Propangasflaschen, Trockenspiritus, Treibstoffe oder Holzkohle 
  • Giftige, toxische oder ansteckende Stoffe und Substanzen, z. B. Quecksilber, Rattengift, Insektizide, Arsen, Cyanid oder Bakterien- und Viruskulturen oder infektiöse Laborproben
  • Ätzende sowie korrosive Stoffe, z. B. Säuren, Laugen, Basen oder Nassbatterien, Rostschutz- oder Rostentfernungsstoffe, Schwefeldioxidlösungen oder Chemikalien-Sets
  • Radioaktive Materialien und Gegenstände
  • Substanzen, die bei Kontakt mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, z. B. Karbid
  • Kohlensäure-Kartuschen (CO2) für Mineralwasseraufbereitung über 50 ml
  • Verbrennungsmotoren und benzinbetriebene Geräte und Werkzeuge (z. B. Rasenmäher, Motorsägen, Notstromaggregate). Das gilt unabhängig davon, ob die Geräte oder Werkzeuge neu (original verpackt) oder benutzt sind.
  • Entzündbare, nicht entzündbare, tiefgekühlte und giftige Treibmittel
  • Zerbrechliche Gegenstände wie z. B. Fernsehapparate, Klimageräte, Kühlschränke oder PC-Bildschirme

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie einen bestimmten Gegenstand auf ihre Reise mitnehmen dürfen, kontaktieren Sie uns bitte. 

Sonstige Transportinformationen:

  • Sollten Sie gefährliche Gegenstände, die nicht für den Transport zugelassen sind, trotzdem transportieren, können Ihnen die Gegenstände abgenommen werden und Sie sind haftbar.
  • Diese Transportrichtlinien entsprechen den nationalen Vorschriften sowie den aktuellen IATA-Gefahrgutvorschriften für einen sicheren Transport von gefährlichen Gegenständen. Austrian Airlines behält sich das Recht vor, aus Sicherheitsgründen Maßnahmen mit erweiterten Einschränkungen zu ergreifen.
  • Auf Flügen von Codeshare-Partnern können die Transportbestimmungen abweichen. Bitte informieren Sie sich direkt bei der betreffenden Fluglinie. 
  • Es können Ländervorschriften bestehen, die Maßnahmen mit erweiterten Einschränkungen zur Folge haben.