Gemäß Verordnung (EG) Nr. 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit der Kommission – 5. AUFGEGEBENES GEPÄCK, Anlage 5-B Aufgegebenes Gepäck, Liste der verbotenen Gegenstände:
Die nachfolgend aufgelisteten Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden:
Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:
- Munition
- Sprengkapseln
- Detonatoren und Zünder
- Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper
- Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse
- Rauchkanister und Rauchpatronen
- Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe
Bitte beachten Sie weiters:
- Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu den genannten Gegenständen weitere Gegenstände verbieten.
- Das Sicherheitspersonal kann die Beförderung von aufgegebenem Gepäck verweigern, wenn dieses einen Gegenstand enthält, der zwar nicht unter den angeführten Gegenständen genannt ist, aber verdächtig erscheint.