Kommissions-Verordnung aufgegebenes Gepäck

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit der Kommission – 5. AUFGEGEBENES GEPÄCK, Anlage 5-B Aufgegebenes Gepäck, Liste der verbotenen Gegenstände:

Die nachfolgend aufgelisteten Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden:

Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:

  • Munition
  • Sprengkapseln
  • Detonatoren und Zünder
  • Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper
  • Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse
  • Rauchkanister und Rauchpatronen
  • Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe

Bitte beachten Sie weiters:

  • Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu den genannten Gegenständen weitere Gegenstände verbieten.
  • Das Sicherheitspersonal kann die Beförderung von aufgegebenem Gepäck verweigern, wenn dieses einen Gegenstand enthält, der zwar nicht unter den angeführten Gegenständen genannt ist, aber verdächtig erscheint.