Gemäß Verordnung (EU) Nr. 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit der Kommission – 4. FLUGGÄSTE UND HANDGEPÄCK, 4.4 Verbotene Gegenstände – dürfen (laut Anlage 4-C) folgende Gegenstände von Fluggästen nicht in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs mitgenommen werden:
(a) Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen bestimmt sind und in der Lage sind oder zu sein scheinen, durch Abschießen eines Projektils schwere Verletzungen hervorzurufen, einschließlich:
- Feuerwaffen aller Art wie Pistolen, Revolver, Gewehre, Flinten
- Spielzeugwaffen, Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen, die mit echten Waffen verwechselt werden können
- Teile von Feuerwaffen, ausgenommen Zielfernrohre
- Luftdruck- und CO₂-Waffen, wie Luft-, Feder- und Pelletpistolen und -gewehre oder sogenannte „Ball Bearing Guns“
- Signalpistolen und Startpistolen
- Bogen, Armbrüste und Pfeile, Abschussgeräte für Harpunen und Speere
- Schleudern und Katapulte
(b) Betäubungsgeräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewegungsunfähigkeit zu bewirken, einschließlich Gegenstände zur Schockbetäubung, wie Betäubungsgewehre, Taser und Betäubungsstäbe
- Apparate zur Viehbetäubung und Viehtötung
- Handlungsunfähig machende und die Handlungsfähigkeit herabsetzende Chemikalien, Gase und Sprays, wie Reizgas, Pfeffersprays, Capsicum-Sprays, Tränengas, Säuresprays und Tierabwehrsprays
(c) spitze oder scharfe Gegenstände, die schwere Verletzungen hervorrufen können, einschließlich:
- Hackwerkzeuge, wie Äxte, Beile und Hackmesser
- Eisäxte und Eispickel
- Rasierklingen
- Teppichmesser
- Messer mit einer Klingenlänge über 6 cm
- Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm ab dem Scharnier gemessen
- Kampfsportgeräte mit einer Spitze oder scharfen Kante
- Schwerter und Säbel
(d) Werkzeuge, die schwere Verletzungen hervorrufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährden können, einschließlich:
- Brecheisen
- Bohrmaschinen und Bohrer, einschließlich tragbare Akkubohrmaschinen
- Werkzeuge mit einer Klinge oder einem Schaft von über 6 cm Länge, die als Waffe verwendet werden können, wie Schraubendreher und Meißel
- Sägen, einschließlich tragbare Akkusägen
- Lötlampen
- Bolzenschussgeräte und Druckluftnagler
(e) stumpfe Gegenstände, die, wenn sie als Schlagwaffe eingesetzt werden, schwere Verletzungen hervorrufen können, einschließlich:
- Baseball- und Softballschläger
- Knüppel und Schlagstöcke, wie Totschläger
- Kampfsportgeräte
(f) Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:
- Munition
- Sprengkapseln
- Detonatoren und Zünder
- Nachbildungen oder Imitationen von Sprengkörpern
- Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper
- Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse
- Rauchkanister und Rauchpatronen
- Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe