Kommissions-Verordnung Fluggäste und Handgepäck

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit der Kommission – 4. FLUGGÄSTE UND HANDGEPÄCK, 4.4 Verbotene Gegenstände – dürfen (laut Anlage 4-C) folgende Gegenstände von Fluggästen nicht in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs mitgenommen werden:

(a) Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen bestimmt sind und in der Lage sind oder zu sein scheinen, durch Abschießen eines Projektils schwere Verletzungen hervorzurufen, einschließlich:

  • Feuerwaffen aller Art wie Pistolen, Revolver, Gewehre, Flinten
  • Spielzeugwaffen, Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen, die mit echten Waffen verwechselt werden können
  • Teile von Feuerwaffen, ausgenommen Zielfernrohre
  • Luftdruck- und CO₂-Waffen, wie Luft-, Feder- und Pelletpistolen und -gewehre oder sogenannte „Ball Bearing Guns“
  • Signalpistolen und Startpistolen
  • Bogen, Armbrüste und Pfeile, Abschussgeräte für Harpunen und Speere
  • Schleudern und Katapulte

(b) Betäubungsgeräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewegungsunfähigkeit zu bewirken, einschließlich Gegenstände zur Schockbetäubung, wie Betäubungsgewehre, Taser und Betäubungsstäbe

  • Apparate zur Viehbetäubung und Viehtötung
  • Handlungsunfähig machende und die Handlungsfähigkeit herabsetzende Chemikalien, Gase und Sprays, wie Reizgas, Pfeffersprays, Capsicum-Sprays, Tränengas, Säuresprays und Tierabwehrsprays

(c) spitze oder scharfe Gegenstände, die schwere Verletzungen hervorrufen können, einschließlich:

  • Hackwerkzeuge, wie Äxte, Beile und Hackmesser
  • Eisäxte und Eispickel
  • Rasierklingen
  • Teppichmesser
  • Messer mit einer Klingenlänge über 6 cm
  • Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm ab dem Scharnier gemessen
  • Kampfsportgeräte mit einer Spitze oder scharfen Kante
  • Schwerter und Säbel

(d) Werkzeuge, die schwere Verletzungen hervorrufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährden können, einschließlich:

  • Brecheisen
  • Bohrmaschinen und Bohrer, einschließlich tragbare Akkubohrmaschinen
  • Werkzeuge mit einer Klinge oder einem Schaft von über 6 cm Länge, die als Waffe verwendet werden können, wie Schraubendreher und Meißel
  • Sägen, einschließlich tragbare Akkusägen
  • Lötlampen
  • Bolzenschussgeräte und Druckluftnagler

(e) stumpfe Gegenstände, die, wenn sie als Schlagwaffe eingesetzt werden, schwere Verletzungen hervorrufen können, einschließlich:

  • Baseball- und Softballschläger
  • Knüppel und Schlagstöcke, wie Totschläger
  • Kampfsportgeräte

(f) Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:

  • Munition
  • Sprengkapseln
  • Detonatoren und Zünder
  • Nachbildungen oder Imitationen von Sprengkörpern
  • Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper
  • Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse
  • Rauchkanister und Rauchpatronen
  • Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe

Flüssigkeiten, Sprühdosen und Gels

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 2015/1998 rechtskräftig seit 5. November 2015:

Auf Flügen innerhalb der EU und auf Anschlussflügen von der EU aus gelten folgende Verordnungen bezüglich Flüssigkeiten und Handgepäck:

  • Behälter mit Flüssigkeiten und gel-artigen Produkten können bis zu 100 ml beinhalten (es gilt die aufgedruckte Höchstmenge)
  • Alle Behälter müssen in einem Plastikbeutel transportiert werden (durchsichtig, wiederverschließbar, Maximalvolumen ein Liter), ein Beutel pro Person
  • Der Beutel muss bei der Sicherheitskontrolle separat vorgezeigt werden
  • Duty-Free-Artikel müssen in einem versiegelten, zertifizierten Beutel vorgezeigt werden
  • Medikamente und Spezialnahrung (zum Beispiel Babynahrung), die während eines Flugs benötigt werden, dürfen außerhalb des wiederverschließbaren Plastikbeutels transportiert und müssen bei der Sicherheitskontrolle ebenfalls vorgezeigt werden.

Artikel und Plastikbeutel, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, dürfen nicht an Bord mitgenommen werden. Ähnliche Verordnungen gelten für Flüssigkeiten auf Flügen und Anschlussflügen in die USA.

Transport von flüssigen Duty-Free-Waren

Flüssige Duty-Free-Waren, die auf einem internationalen Flughafen oder an Bord eines Flugzeugs außerhalb der EU gekauft wurden, dürfen durch einen Flughafen innerhalb der EU transportiert werden, wenn Sie umsteigen.

Bedingung: Die Waren müssen in einem versiegelten Duty-Free-Beutel (der internationalen Standards entspricht) transportiert werden; der Kaufbeleg muss im Beutel eindeutig sichtbar sein (der Beutel wird bei Bezahlung versiegelt).

Prüfen Sie daher bitte vor Ihrem Flug auf der Website Ihres Abflughafens, welche Handgepäckverordnungen vor Ort gelten.