Fluggastrechte
1. Informationen über Flüge und Buchungen
Alle Fluggäste haben das Recht, neutrale und wahrheitsgetreue Informationen zu erhalten, wenn Sie bei einem Reisebüro in der Europäischen Union Anfragen stellen oder eine Flugreservierung durchführen. Sofern der Fluggast nichts anderes anfordert, muss ihm das Reisebüro neutrale Informationen aus dem computergestützten Reservierungssystem, d. h. Informationen über die verschiedenen Reiseangebote, in der folgenden Reihenfolge mitteilen:
- Nonstop-Flüge,
- Direktflüge mit Zwischenlandungen, aber ohne Umstieg in ein anderes Flugzeug,
- Flüge mit Korrespondenzen,
- alle bei den verschiedenen Fluggesellschaften verfügbaren Tarifangebote, wie durch diese dargestellt.
Das Reisebüro muss dem Fluggast auf dessen Aufforderung hin direkten Zugriff auf die Informationen im Computersystem geben, entweder indem ihm der Blick auf den Bildschirm gestattet wird oder indem er einen Ausdruck erhält.
Unabhängig davon, ob der Flug über ein Reisebüro oder direkt bei einer Fluggesellschaft gebucht wird, muss der Fluggast alle im Computersystem verfügbaren Informationen erhalten über: die Identität der Fluggesellschaft, die den Flug tatsächlich durchführt (falls dies von der Angabe auf dem Ticket abweicht),
- einen Umstieg in ein anderes Flugzeug bei Zwischenlandungen,
- Zwischenlandungen und
- Verbindungen, die einen Transfer zwischen Flughäfen erforderlich machen.
2. Aufklärung über Fluggastrechte bei längeren Verspätungen, Flugannullierungen und Nichtbeförderung aufgrund einer Überbuchung
Diese Informationen müssen in Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates verpflichtend mitgeteilt werden.
Geltungsbereich
Es gelten die folgenden Bestimmungen:
- für Flüge von einem Flughafen in der Europäischen Gemeinschaft und für Flüge, die von einer Fluggesellschaft der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt werden und von einem Flughafen in einem Drittland zu einem Flughafen in der EU fliegen (es sei denn, sie haben in diesem Drittland Unterstützungsleistungen oder eine Entschädigung erhalten),
- unter der Bedingung, dass Fluggäste eine bestätigte Buchung für den betroffenen Flug besitzen und sich zur angegebenen Zeit am Check-in einfinden,
- im Hinblick auf Annullierungen aufgrund der Nichtdurchführung eines Flugs, der zuvor geplant war und auf dem mindestens ein Sitzplatz gebucht war,
- nur für Fluggäste, die in einem Tarif reisen, der direkte oder indirekt der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, sowie für Fluggäste, deren Tickets im Rahmen eines Kundentreueprogramms oder eines anderen Werbeprogramms ausgestellt wurden,
- wenn wir die durchführende Fluggesellschaft sind.
Verspätungen
Wenn vernünftigerweise zu erwarten ist, dass sich ein Flug über seine geplante Abflugzeit hinaus verspätet, und zwar
- (a) um zwei Stunden für Flüge mit einer Flugstrecke bis 1.500 km; oder
- (b) um drei Stunden für Flüge mit einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km; oder
- (c) um vier Stunden oder länger für Flüge mit einer Flugstrecke über 3.500 km,
bieten wir Ihnen die folgenden kostenlosen Leistungen an:
- Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit; und
- Die Möglichkeit, Ihr geplantes Reiseziel per Telex, Fax, Telefon oder E-Mail zu kontaktieren.
Wenn die vernünftigerweise erwartbare Abflugzeit mindestens einen Tag nach der zuvor bekanntgegebenen Abflugzeit liegt, bieten wir Ihnen – vorbehaltlich einer Verfügbarkeit am jeweiligen Ort – zudem Folgendes an:
- Hotelunterbringung in Fällen, in denen ein ungeplanter Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten nötig wird, und
- Transport zwischen dem Flughafen und dem Unterbringungsort.
Wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt und Sie sich entscheiden, nicht mit dem verspäteten Flug zu reisen, bieten wir Ihnen eine Erstattung der vollständigen Ticketkosten zu ihrem Kaufpreis für die Reiseabschnitte an, die nicht absolviert wurden, und für die Reiseabschnitte, die bereits absolviert wurden, falls der Flug den Zweck Ihres ursprünglichen Reiseplans nicht mehr erfüllt.
Sie haben Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von
- (a) 250 EUR für Flüge mit einer Strecke bis 1.500 Kilometer,
- (b) 400 EUR für Flüge innerhalb der Europäischen Union mit einer Strecke über 1.500 km sowie für alle anderen Flüge mit einer Strecke zwischen 1.500 km und 3.500 km,
- (c) 600 EUR für Flüge mit einer Strecke ab 3.500 Kilometern,
wenn Ihre Ankunft am Zielflughafen um mehr als drei Stunden verspätet ist und die Verzögerung nicht außergewöhnlichen Umständen zuzuschreiben ist, die sich auch unter Anwendung aller vertretbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Dazu zählen beispielsweise schlechte Wetterbedingungen, politische Unruhen, Streiks, Sicherheitsrisiken und unerwartete Flugsicherheitsmängel.
Annullierung
Bei einer Annullierung Ihres Flugs bieten wir Ihnen die folgenden Unterstützungsleistungen an:
I. Die Wahl zwischen:
- (a) Erstattung der vollständigen Ticketkosten zu ihrem Kaufpreis für die Reiseabschnitte, die nicht absolviert wurden, und für die Reiseabschnitte, die bereits absolviert wurden, falls der Flug den Zweck Ihres ursprünglichen Reiseplans nicht mehr erfüllt; oder
- (b) Umleitung unter vergleichbaren Transportbedingungen an Ihr Endreiseziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt; oder
- (c) Umleitung unter vergleichbaren Transportbedingungen an Ihr Endreiseziel zu einem späteren, für Sie besser geeigneten Datum, dies jedoch vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Sitzplätzen.
II. Wir bieten Ihnen zudem Folgendes kostenlos an:
- Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit; und
- Die Möglichkeit, Ihr geplantes Reiseziel per Telex, Fax, Telefon oder E-Mail zu kontaktieren.
III. Wenn die vernünftigerweise erwartbare Abflugzeit des Ersatzflugs mindestens einen Tag nach der zuvor bekanntgegebenen Abflugzeit liegt, bieten wir Ihnen – vorbehaltlich einer Verfügbarkeit am jeweiligen Ort – zudem Folgendes an:
- Hotelunterbringung in Fällen, in denen ein ungeplanter Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten nötig wird, und
- Transport zwischen dem Flughafen und dem Unterbringungsort.
IV. Sie haben Anspruch auf die folgenden Entschädigungszahlungen:
- (a) 250 EUR für Flüge mit einer Strecke bis 1.500 Kilometer,
- (b) 400 EUR für Flüge innerhalb der Europäischen Union mit einer Strecke über 1.500 km sowie für alle anderen Flüge mit einer Strecke zwischen 1.500 km und 3.500 km,
- (c) 600 EUR für Flüge mit einer Strecke ab 3.500 Kilometern,
es sei denn:
- Sie wurden mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit über die Annullierung informiert; oder
- Sie wurden zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der geplanten Abflugzeit über die Annullierung informiert und es wurde Ihnen eine Umleitung angeboten, die es Ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der geplanten Abflugzeit abzureisen und Ihr Endreiseziel nicht mehr als vier Stunden nach der geplanten Ankunftszeit zu erreichen; oder
- Sie wurden weniger als sieben Tage vor der geplanten Abflugzeit über die Annullierung informiert und es wurde Ihnen eine Umleitung angeboten, die es Ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der geplanten Abflugzeit abzureisen und Ihr Endreiseziel nicht mehr als zwei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit zu erreichen; oder
- wir können nachweisen, dass die Annullierung durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde, die sich auch unter Anwendung aller vertretbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen.
Die Entschädigung wird um 50 % reduziert, wenn wir Ihnen eine Umleitung auf einem Ersatzflug anbieten, dessen Ankunftszeit die oben unter „Verspätungen“ genannte geplante Ankunftszeit nicht überschreitet.
Nichtbeförderung aufgrund einer Überbuchung
„Nichtbeförderung“ (oder „verweigerte Beförderung“) bezeichnet die Weigerung einer Fluggesellschaft, Fluggäste auf einem Flug zu befördern, obwohl diese sich unter Erfüllung der unter „Geltungsbereich“ genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben. Nicht unter diesen Begriff fallen Situationen, in denen die Fluggesellschaft einen triftigen Grund hatte, einem Fluggast die Beförderung zu verweigern, beispielsweise
Gründe der Gesundheit, allgemeinen Sicherheit oder betrieblichen Sicherheit, oder auch unzureichende Reisedokumente. Bevor wir eine Beförderung verweigern, rufen wir zuerst alle Fluggäste auf, sich freiwillig zu melden und gegen eine angemessene Entschädigung auf ihre Buchung zu verzichten.
Wenn sich nicht genug Freiwillige melden und es zu einer unfreiwilligen Nichtbeförderung kommt, müssen wir Ihnen die folgende Entschädigung anbieten:
- (a) 250 EUR für Flüge mit einer Strecke bis 1.500 Kilometer,
- (b) 400 EUR für Flüge innerhalb der Europäischen Union mit einer Strecke über 1.500 km sowie für alle anderen Flüge mit einer Strecke zwischen 1.500 km und 3.500 km,
- (c) 600 EUR für Flüge mit einer Strecke ab 3.500 Kilometern.
Der Betrag wird um 50 % reduziert, wenn wir Ihnen eine Umleitung auf einem Ersatzflug anbieten, dessen Ankunftszeit die oben unter „Verspätungen“ genannte geplante Ankunftszeit nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Strecke dient das letzte Reiseziel als Grundlage, an dem die Nichtbeförderung die Ankunft des Fluggastes auf einen Zeitpunkt nach der geplanten Ankunftszeit verschiebt. Die Flugstrecken müssen mithilfe der Großkreis-Entfernungsmethode gemessen werden.
Wir bieten Ihnen zudem Folgendes an:
I. Die Wahl zwischen:
- (a) Erstattung der vollständigen Ticketkosten zu ihrem Kaufpreis für die Reiseabschnitte, die nicht absolviert wurden, und für die Reiseabschnitte, die bereits absolviert wurden, falls der Flug den Zweck Ihres ursprünglichen Reiseplans nicht mehr erfüllt; oder
- (b) Umleitung unter vergleichbaren Transportbedingungen an Ihr Endreiseziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt; oder
- (c) Umleitung unter vergleichbaren Transportbedingungen an Ihr Endreiseziel zu einem späteren, für Sie besser geeigneten Datum, dies jedoch vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Sitzplätzen.
II. Wir bieten Ihnen zudem Folgendes kostenlos an:
- Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit; und
- Hotelunterbringung in Fällen, in denen ein ungeplanter Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten nötig wird,
- Transport zwischen dem Flughafen und dem Unterbringungsort und
- Die Möglichkeit, Ihr geplantes Reiseziel per Telex, Fax, Telefon oder E-Mail zu kontaktieren.
Herabstufung Ihrer Buchungsklasse
Wenn wir Ihnen keine Beförderung in der gebuchten Kabinenklasse, sondern nur in einer niedrigeren Klasse anbieten können, haben Sie ein Anrecht auf anteilige Rückerstattung des von Ihnen bezahlten Tarifs, wie folgend angegeben:
- a) 30 % des Ticketpreises für Flüge mit einer Strecke bis 1.500 km oder
- b) 50 % des Ticketpreises für Flüge innerhalb der Europäischen Union mit einer Strecke über 1.500 km sowie für alle anderen Flüge mit einer Strecke zwischen 1.500 km und 3.500 km oder
- c) 75 % des Ticketpreises für Flüge, die nicht unter die Buchstaben a) oder b) fallen, einschließlich Flüge zwischen den europäischen Gebieten der Mitgliedstaaten und französischen Überseegebieten.
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Fluggäste, die sich freiwillig bereit erklären, in einer niedrigeren als der auf ihrem Ticket angegebenen Kabinenklasse zu fliegen. Wir bieten Ihnen auch eine Pauschalzahlung an, gestaffelt nach der jeweiligen Flugstrecke, die im Durchschnitt höher ist als der Anspruch, der sich aus dem Tarifunterschied ergibt.
Wenn Sie mit dieser Pauschalzahlung nicht einverstanden sind, leiten wir Ihr Ticket gerne für eine präzise Berechnung an unsere Erstattungsabteilung weiter.
Bitte wenden Sie sich in einem solchen Fall an unsere nächstgelegene Niederlassung.
Mitteilung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und der Verordnung Nr. 542 im Hinblick auf eine alternative Streitbeilegung für Verbraucher (zuständige Behörden und Informationen) 2015 (für alle Beschwerden mit Bezug auf die Verordnungen (EG) 261/2004 und (EG) 1107/2006)
Verantwortlich für Verbraucheranfragen und Beschwerden im Zusammenhang mit den Verordnungen:
Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (APF)
Telefon: +43 1 5050707 740 (Montag bis Freitag, 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr)
3. Entschädigung bei Unfällen
Fluggäste, die mit einer Fluggesellschaft aus der Europäischen Union reisen, erhalten bei Unfällen eine vollständige Entschädigung, unabhängig vom Ort des Unfalls, und haben bei Bedarf Anspruch aus Vorauszahlungen, um unmittelbare wirtschaftliche Not abzuwenden.
- Die finanzielle Haftung einer Fluggesellschaft aus der Europäischen Union aufgrund des Todes, der Verwundung oder anderen körperlichen Verletzungen eines Fluggastes ist nicht begrenzt. Anders gesagt gibt es keine Höchstgrenze für den Betrag, der geltend gemacht werden kann.
- Wenn ein gültiger Anspruch einer Person auf Entschädigung festgestellt wurde, muss die Fluggesellschaft innerhalb von 15 Tagen eine Vorauszahlung leisten, um unmittelbare wirtschaftliche Not abzuwenden. Bei Todesfällen muss diese Vorauszahlung mindestens 15.000 Sonderbezugsrechte (Special Withdrawal Rights, SDRs) betragen, das entspricht etwa 20.000 EUR – pro Fluggast.
- Um die Abwicklung kleinerer Ansprüche bis zu 100.000 Sonderbezugsrechten (ca. 130.000 EUR) zu beschleunigen, dürfen Fluggesellschaften aus der Europäischen Union ihre Haftung nur dann begrenzen oder ausschließen, wenn der Schaden (vollständig oder teilweise) durch die Fahrlässigkeit des verletzten oder verstorbenen Fluggastes verursacht wurde.
4. Flüge, die Teil einer Pauschalreise sind
Fluggäste, die im Rahmen einer Pauschalreise oder Tour reisen, die in der Europäischen Union gebucht wurde, haben das Recht, zutreffende Informationen von den Veranstaltern ihrer Tour zu erhalten. Sie haben zudem ausdrückliche Rechte im Hinblick auf eine Vertragserfüllung.
- Das Ziel, die Strecke und die Transportmittel für den Urlaub müssen in der Reisebroschüre klar und deutlich beschrieben sein. Die Informationen in der Broschüre sind für den Veranstalter verbindlich.
- Der Veranstalter muss vor Abflug schriftlich die Zeitpunkte und Orte von Aufenthalten und Transferverbindungen mitteilen.
- Der Kunde hat das Recht, seine Buchung auf eine andere Person zu übertragen.
- Der im Vertrag angegebene Preis kann nicht verändert werden, es sei denn, die Vertragsbedingungen sehen ausdrücklich eine abweichende Regelung vor.
- Der Veranstalter ist für alle Verstöße gegen den Vertrag verantwortlich, daher sollten sich Kunden bei Problemen mit den Flügen im Rahmen einer Tour oder Urlaubsreise direkt an ihren Veranstalter wenden. Der Veranstalter wird im Namen des Kunden mit der Fluggesellschaft kommunizieren.
Durchsetzung von Fluggastrechten
Die oben dargelegten Fluggastrechte sind entweder direkt durch EU-Recht oder durch nationales Recht, das die EU-Richtlinien umsetzt, vorgeschrieben. Daher müssen Fluggesellschaften, Reisebüros, Reiseveranstalter und alle anderen Unternehmen, die an der Bereitstellung einer Luftbeförderung beteiligt sind, sie einhalten.
- Fluggäste sollten als Erstes Kontakt zur Fluggesellschaft oder zum Veranstalter der Pauschalreise aufnehmen.
- Wenn ein Fluggast der Ansicht ist, dass gegen seine Rechte verstoßen wurde, sollte er die für Passagierflüge oder Verbraucherschutz zuständige Stelle kontaktieren (siehe Angaben weiter unten).
- Wenn einem Fluggast Schäden durch einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht entstanden sind, könnte dies eine Grundlage für zivilrechtliche Klagen vor den nationalen Gerichten darstellen.
- Verbraucherschutz- und Fluggastorganisationen können ebenfalls Beratung und Unterstützung bereitstellen.
- Ein Fluggast kann auch die Generaldirektion Energie und Transport der Europäischen Kommission über den Fortschritt seiner Beschwerde informieren:
Directorate General for Energy and Transport
Rue de la Loi/Wetstraat 200
1049 Brüssel
Fax: +32 2 299 1015
E-Mail: tren-aprights@cec.eu.int
- Verantwortlich für Verbraucheranfragen und Beschwerden im Zusammenhang mit den Verordnungen:
Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (APF)
Telefon: +43 1 5050707 740 (Montag bis Freitag, 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr)
www.apf.gv.at/de/flug.html
5. Sonstige Rechte
Flüge unterliegen einem Vertrag, der bestimmte Rechte für Fluggäste festschreibt. Bitten Sie die Fluggesellschaft oder Ihr Reisebüro um eine Kopie des Beförderungsvertrags.
Gemäß internationalen Abkommen haftet eine Fluggesellschaft für die Schäden, die durch eine Verspätung entstehen, außer sie kann nachweisen, dass sie alle vertretbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Schaden zu verhindern, oder dass dies unmöglich war. Sie haftet auch für den Verlust von oder Schäden an Gepäck. Weitere Einzelheiten erfahren Sie bei Ihrer Fluggesellschaft oder Ihrem Reisebüro.
Erstattungen
Wenn Sie ein Ticket für die USA haben, gelten möglicherweise auch die Erstattungsvorschriften des US-Verkehrsministeriums.
EU-Verordnung zu Ausgleichsleistungen im Passagierflugverkehr
Nachfolgend finden Sie die EU-Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Entschädigungen im Passagierflugverkehr:
Fluggastrechte für Flüge in türkischem Staatsgebiet
Hier finden Sie die Bestimmungen zu Fluggastrechten für die Türkei:
Österreichische Prepaid-Karte
Durch ihre Gesetzgebung hat die Europäische Union Fluggastrechte etabliert, die Fluggästen unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Entschädigungszahlungen verleihen. Um eine einfache Lösung für Fluggäste zu entwickeln, wurden unsere üblichen Barzahlungen durch die österreichische Prepaid-Karte ersetzt. Mit der österreichischen Prepaid-Karte können Fluggäste Entschädigungszahlungen als Bargeld an einem Bankautomaten abheben oder sie können in Geschäften direkt mit der Karte bezahlen.
Weitere Informationen und die maßgeblichen Geschäftsbedingungen des Prepaid-Kartenausstellers finden Sie auf der folgenden Internetseite:
Schlichtungsstellen
Wenn Sie Unterstützung im Zusammenhang mit Ihren Fluggastrechten benötigen, können Sie sich an die folgenden Stellen wenden.
Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (APF)
Internetseite: www.apf.gv.at/de/flug.html
Telefon: +43 1 5050707 740
Fax: +43 1 5050 707 180
Schlichtungsstelle für Verbrauchertransaktionen
Internetseite: www.verbraucherschlichtung.at
Telefon: +43 1 890 63 11
E-Mail: office@verbraucherschlichtung.at
Online-Streitbeilegung
Internetseite: ec.europa.eu/odr
Eine Zusammenfassung der verschiedenen unabhängigen Aufsichtsbehörden, die für die Verordnung 261/2004 zuständig sind, finden Sie unter folgendem Link: