Fluggastrechte

1. Informationen über Flüge und Buchungen

Bei Fluganfragen oder Buchung eines Flugs über ein Reisebüro in der Europäischen Union hat jeder Fluggast Anspruch auf neutrale und korrekte Informationen. Sofern der Fluggast nichts anderes verlangt, muss ihm das Reisebüro neutral Auskunft aus dem Computer-Reservierungssystem geben, das heißt Auskunft über die verschiedenen Reisemöglichkeiten in der Reihenfolge:

  • Nonstop-Flüge,
  • Direktflüge mit Zwischenlandungen, aber ohne Flugzeugwechsel,
  • Umsteigeverbindungen,
  • alle angezeigten Flugpreise der verschiedenen Fluggesellschaften.

Das Reisebüro muss dem Fluggast direkten Zugang zu den Informationen des Computersystems geben, wenn er dies wünscht, entweder indem er die Bildschirmanzeige einsehen kann oder die Informationen ausgedruckt bekommt.

Wird der Flug in einem Reisebüro oder direkt bei einer Fluggesellschaft gebucht, müssen dem Fluggast alle im Computersystem enthaltenen Informationen gegeben werden über die Identität der Fluggesellschaft, die den Flug tatsächlich durchführt (wenn dies von der Angabe im Flugschein abweicht),

  • einen Wechsel des Flugzeugs bei einer Zwischenlandung,
  • Zwischenlandungen,
  • Verbindungen, bei denen ein Wechsel des Flughafens erfolgt.

2. Mitteilung über die Fluggastrechte im Fall von langen Verspätungen, Flugstreichungen und Nichtbeförderungen aufgrund von Überbuchung

Diese Information ist verpflichtend gemäß Verordnung EG 261/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates der Europäischen Union.

Anwendungsbereich

Die folgenden Regelungen gelten:

  • für Flüge, die von einem Flughafen in der Gemeinschaft abfliegen, sowie für Flüge, die von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft von einem Flughafen in einem Drittstaat zu einem Flughafen in der EU durchgeführt werden (es sei denn, Sie haben in diesem Drittstaat Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten);
  • unter der Bedingung, dass Sie über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und sich zur angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden;
  • hinsichtlich Annullierungen für die Nichtdurchführung eines Fluges, dessen Durchführung von uns zuvor geplant war und auf dem zumindest ein Platz reserviert war;
  • nur für Fluggäste, die zu einem Tarif reisen, der unmittelbar oder mittelbar für die Öffentlichkeit verfügbar ist, bzw. für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogrammes oder anderer Werbeprogramme ausgegeben wurden;
  • wo wir das ausführende Luftfahrtunternehmen sind.

Verspätungen

Ist nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug

  • (a) bei Flügen bis zu einer Entfernung von 1.500 km um zwei Stunden oder mehr oder
  • (b) bei Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km bis zu 3.500 km um drei Stunden oder mehr oder
  • (c) bei Flügen über eine Entfernung von mehr als 3.500 km um vier Stunden und mehr gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert,

bieten wir Ihnen unentgeltlich:

  • Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit und
  • die Möglichkeit, Ihren geplanten Zielort per Telex, Telefax, Telefon oder E-Mail zu kontaktieren.

Liegt die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit, bieten wir Ihnen außerdem nach örtlicher Verfügbarkeit

  • Hotelunterbringung, falls ein ungeplanter Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist, und
  • Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung.

Beträgt die Verspätung mindestens fünf Stunden und Sie entschließen sich, nicht mit dem verspäteten Flug zu reisen, bieten wir Ihnen die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf Ihren ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist.

Sie haben ein Recht auf eine Ausgleichsleistung von

  • (a) EUR 250 bei allen Flügen bis zu einer Entfernung von 1.500 km
  • (b) EUR 400 bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km,
  • (c) EUR 600 bei Flügen über eine Entfernung von mehr als 3.500 km.

wenn sich Ihre Ankunft am Zielflughafen um mehr als 3 Stunden verzögert und die Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen, d. h. zum Beispiel bei schlechten Wetterbedingungen, politischer Instabilität, Streiks, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln.

Annulierung

Wird Ihr Flug annulliert, werden wir Ihnen die folgenden Unterstützungsleistungen bieten:

I. Die Wahl zwischen:

  • (a) vollständiger Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf Ihren ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist; oder
  • (b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, oder
  • (c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Ihrem Wunsch, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

II. Zusätzlich bieten wir Ihnen unentgeltlich:

  • Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit und
  • die Möglichkeit, Ihren geplanten Zielort per Telex, Telefax, Telefon oder E-Mail zu kontaktieren.

III. Liegt die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit der Alternativbeförderung erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit, bieten wir Ihnen nach örtlicher Verfügbarkeit auch:

  • Hotelunterbringung, falls ein ungeplanter Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist und
  • Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung.

IV. Sie haben Anspruch auf Ausgleichsleistungen:

  • (a) EUR 250 bei allen Flügen bis zu einer Entfernung von 1.500 km,
  • (b) EUR 400 bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km,
  • (c) EUR 600 bei Flügen über eine Entfernung von mehr als 3.500 km.

Ausgenommen den Fall, dass:

  • Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit informiert werden, oder
  • Sie über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, das es Ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und Ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
  • Sie über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, das es Ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
  • wir nachweisen können, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Die Ausgleichsleistungen reduzieren sich um die Hälfte, sofern wir Ihnen eine anderweitige Beförderung anbieten, die nicht später als zu den oben unter „Verspätungen“ genannten Zeiten erfolgt.

Nichtbeförderung aufgrund von Überbuchung

Nichtbeförderung ist die Weigerung eines Luftfahrtunternehmens, einen Fluggast zu befördern, obwohl sich dieser unter den oben unter der Überschrift „Anwendungsbereich“ genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im

Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen. Ehe wir Fluggästen die Beförderung verweigern, versuchen wir zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen, zu bewegen.

Finden sich nicht genügend Freiwillige und müssen wir Ihnen daher die Beförderung gegen Ihren Willen verweigern,werden wir Ihnen folgende Ausgleichsleistungen bieten:

  • (a) EUR 250 bei allen Flügen bis zu einer Entfernung von 1.500 km,
  • (b) EUR 400 bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km,
  • (c) EUR 600 bei Flügen über eine Entfernung von mehr als 3.500 km.

Diese Beträge reduzieren sich um die Hälfte, sofern wir Ihnen eine anderweitige Beförderung anbieten, die nicht später als zu den oben unter „Verspätungen“ genannten Zeiten erfolgt. Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem Sie infolge der Nichtbeförderung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommen. Die Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.

Zusätzlich bieten wir Ihnen Folgendes:

I. Die Wahl zwischen:

  • (a) vollständiger Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf Ihren ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist; oder
  • (b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt; oder
  • (c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Ihrem Wunsch, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

II. Zusätzlich bieten wir Ihnen unentgeltlich:

  • Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit und
  • Hotelunterbringung, falls ein ungeplanter Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist,
  • Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung und
  • die Möglichkeit, Ihren geplanten Zielort per Telex, Telefax, Telefon oder E-Mail zu kontaktieren.

Herabstufung der Buchungsklasse

Sollten wir Ihnen keine Beförderung in der von Ihnen gebuchten Kabinenklasse, sondern nur in einer niedrigeren Klasse anbieten können, so haben Sie Anspruch auf Rückerstattung eines prozentuellen Anteils des von Ihnen gezahlten Flugscheintarifes wie folgt:

  • a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder
  • b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder
  • c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Fluggäste, die freiwillig der Beförderung in einer niedrigeren Kabinenklasse als der im Flugschein ausgewiesenen zustimmen. Wir bieten Ihnen dazu Pauschalbeträge, gestaffelt nach der Entfernung der betroffenen Flugstrecke an, die durchschnittlich über dem Anspruch gemäß Tarifdifferenz liegen.

Sofern Sie mit diesem Pauschalbetrag nicht einverstanden sind, können Sie Ihr Ticket gerne zur exakten Berechnung an unsere Refund-Abteilung übermitteln.

Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an unsere nächstgelegene Vertretung. 

Mitteilung gemäß Artikel 16 Verordnung (EC) 261/2004 und Verordnung Nr.542 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (zuständige Behörden und Information) 2015 (für alle Beschwerden betreffend die Verordnungen (EC) 261/2004 und (EC) 1107/2006)

Für Anfragen und Beschwerden von Konsumenten, die Verordnungen betreffend, zuständig:

Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf)
Telefon: +43 1 5050707 740 (Montag bis Freitag von 10 bis 12 Uhr)

3. Leistungen bei Unfällen

Fluggäste einer Fluggesellschaft der Europäischen Union erhalten umfassende Entschädigung bei einem Unfall, unabhängig davon, wo sich dieser ereignet, und haben nötigenfalls Anspruch auf Vorauszahlungen, um unmittelbare wirtschaftliche Härten zu mildern.

  • Fluggesellschaften der Europäischen Union haften finanziell unbegrenzt für den Tod, die Verletzung oder sonstige Körperbeschädigung eines Fluggastes. Es gibt mit anderen Worten keine Obergrenze für geltend gemachte Ansprüche.
  • Die Fluggesellschaft hat innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem die entschädigungsberechtigte Person feststeht, eine Vorauszahlung zu leisten, um unmittelbare wirtschaftliche Härten zu mildern. Diese Vorauszahlung muß im Todesfall mindestens 15.000 Sonderziehungsrechte (rund EUR 20.000) je Fluggast betragen.
  • Um die schnelle Befriedigung geringerer Ansprüche bis 100.000 Sonderziehungsrechte (rund EUR 130.000) zu erleichtern, dürfen Fluggesellschaften der Europäischen Union ihre Haftung nur dann begrenzen oder ausschließen, wenn der Schaden (ganz oder teilweise) durch Fahrlässigkeit des verletzten oder getöteten Fluggastes verursacht wurde.

4. Flugreisen im Rahmen von Pauschalreisen

Flugreisende, die an einer Pauschalreise teilnehmen, die in der Europäischen Union gebucht wurde, haben Anspruch auf zutreffende Informationen des Veranstalters über ihre Reise. Sie haben darüber hinaus eindeutige Rechte bezüglich der Vertragserfüllung.

  • Im Reisekatalog müssen unter anderem das Ziel, die Strecke und das Beförderungsmittel der Reise eindeutig und genau angegeben werden. Die Angaben im Katalog sind für den Veranstalter verbindlich.
  • Vor der Abreise muß der Veranstalter die Zeiten und Orte von Zwischenaufenthalten und Umsteigeverbindungen schriftlich mitteilen.
  • Der Kunde ist berechtigt, seine Buchung auf eine andere Person zu übertragen.
  • Der vertraglich vereinbarte Preis ist unveränderlich, sofern die Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen.
  • Der Veranstalter trägt in allen Fällen der Nichterfüllung des Vertrags die Verantwortung, so daß bei Problemen mit Flügen bei Pauschalreisen in der Regel direkt der Veranstalter anzusprechen ist. Der Veranstalter wird im Namen des Fluggastes gegenüber der Fluggesellschaft tätig.

Durchsetzung der Fluggastrechte

Die obengenannten Fluggastrechte ergeben sich entweder unmittelbar aus EU Rechtsvorschriften oder aus einzelstaatlichen Gesetzen, die zur Umsetzung von EU Richtlinien erlassen wurden. Sie müssen daher von Fluggesellschaften, Reisebüros, Reiseveranstaltern und allen anderen Unternehmen, die an der Erbringung von Luftverkehrsleistungen beteiligt sind, beachtet werden.

  • Als erstes sollte sich der Fluggast an die Fluggesellschaft oder den Reiseveranstalter wenden.
  • Ist ein Fluggast der Meinung, daß er in seinen Rechte verletzt wurde, sollte er sich mit der für den Luftverkehr oder den Verbraucherschutz zuständigen Stelle in Verbindung setzen (vorliegende Angaben siehe unten).
  • Ist Fluggästen ein Schaden entstanden, weil das Gemeinschaftsrecht nicht beachtet wurde, kann zivilrechtlich vor innerstaatlichen Gerichten geklagt werden.
  • Verbraucherschutzverbände und Fluggastorganisationen können ebenfalls Rat geben und Hilfestellung leisten.
  • Der Fluggast kann auch die Generaldirektion für Energie und Verkehr der Europäischen Kommission über den Fortgang der Beschwerde informieren:

            Generaldirektion für Energie und Verkehr der Europäischen Kommission
            Rue de la Loi/Wetstraat 200
            1049 Brüssel
            Telefax: +32 2 299 1015
            E-Mail: tren-aprights@cec.eu.int

  • Für Anfragen und Beschwerden von Konsumenten, die Verordnungen betreffend, zuständig:

Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf)
Telefon: +43 1 5050707 740 (Montag bis Freitag von 10 bis 12 Uhr)
www.apf.gv.at/de/flug.html

5. Sonstige Rechte

Die Flugbeförderung unterliegt einem Vertrag, der bestimmte Fluggastrechte festschreibt. Lassen Sie sich eine Ausfertigung des Beförderungsvertrags von Ihrer Fluggesellschaft oder Ihrem Reisebüro aushändigen.

Die Fluggesellschaft haftet aufgrund internationaler Vereinbarungen für Schäden durch Verspätungen, außer wenn sie nachweislich alles in ihrer Macht Stehende unternommen hat, um den Schaden zu vermeiden, oder der Schaden unvermeidbar war. Sie haftet auch bei Gepäckverlust oder -beschädigung. Einzelheiten erfahren Sie bei Ihrer Fluggesellschaft oder Ihrem Reisebüro.

EU-Fluggastrechteverordnung

Untenstehend finden Sie die EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und Rates:

Fluggastrechte für Türkei-Flüge

Untenstehend finden Sie die Verordnung über Fluggastrechte für die Türkei:

Austrian Prepaid Card

Die Europäische Union hat durch eigene Rechtsvorschriften Fluggastrechte geschaffen, die in bestimmten Anlassfällen eine Kompensationszahlung für den Passagier vorsieht. Um eine unkomplizierte Lösung für den Fluggast zu entwickeln, wurden die bisher üblichen Bargeldzahlungen von uns durch die Austrian Prepaid Card abgelöst. Die Austrian Prepaid Card ermöglicht es dem Fluggast, die ihm zustehenden Kompensationsbeträge beim Geldausgabeautomaten in Form von Bargeld zu beheben sowie direkt im Geschäft damit zu bezahlen.

Weitere Informationen sowie die anwendbaren Geschäftsbedingungen des Kartenherausgebers finden Sie auf der folgenden Seite:

Schlichtungsstellen

Sollten Sie Unterstützung bezüglich Ihrer Fluggastrechte benötigen, können Sie sich an folgende Kontakte wenden.

Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (APF)

Webseite: www.apf.gv.at/de/flug.html
Telefon: +43 1 5050707 740
Fax: +43 1 5050707 180

Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte

Online Dispute Resolution

Webseite: ec.europa.eu/odr

Zudem finden Sie unter folgendem Link eine Übersicht der verschiedenen unabhängigen Aufsichtsstellen gemäß Verordnung (EC) 261/2004: