* Nur Brennstoffersatzpatronen sind im aufgegebenen Gepäck erlaubt.
Brennstoffzellensysteme und Ersatzbrennstoffpatronen für tragbare elektronische Geräte wie z. B. Kameras, Handys, Laptop-Computer und Camcorder müssen sicher gegen Beschädigung verpackt sein.
Mengenbeschränkung Ersatzpatronen: max. 2 Stück pro Fluggast
Volumenbeschränkungen für Brennstoffzellen oder Brennstoffzellenpatronen:
- Flüssigkeiten: max. 200 ml
- Feststoffe: max. 200 g
- Flüssiggase: max. 120 ml für nichtmetallische Brennstoffzellen oder Brennstoffzellenpatronen oder max. 200 ml für metallische Brennstoffzellen oder Brennstoffzellenpatronen
- Wasserstoff in Metallhydrid: max. 120 ml Wasserkapazität
Transportbestimmungen Brennstoffzellenpatronen:
- Jede Brennstoffzellenpatrone muss mit einem Gütezeichen, dass sie den Spezifikationen von IEC PAS 62282-6-100 Vers.1 einschließlich Änderung 1 entspricht, sowie mit der Angabe der Höchstmengen und Art des Brennstoffes, versehen sein.
Transportbestimmungen Brennstoffzellensysteme:
- Brennstoffzellensysteme müssen vom Hersteller mit „Approved for carriage in aircraft cabin only”, gekennzeichnet sein.
- Die Brennstoffzellensysteme dürfen das elektronische Gerät nicht aufladen, wenn das Gerät nicht genutzt wird.
- Brennstoffzellensysteme dürfen nur entzündbare Flüssigkeiten, ätzende Substanzen, Flüssiggase, mit Wasser reagierende Substanzen oder Wasserstoff in Metallhydrid enthalten. Brennstoffzellensysteme, deren einzige Funktion die Ladung einer Batterie im Gerät ist, sind verboten.
- Das Nachladen/Nachfüllen von Brennstoffzellen an Bord ist verboten, nur das Einsetzen von Ersatzpatronen darf an Bord durchgeführt werden.